Satzung des Werner Kern Verein zur Förderung der produktionswirtschaftlichen Forschung e.V.

§1

  1. Der Verein trägt den Namen "Werner Kern Verein zur Förderung der produktionswirtschaftlichen Forschung e.V.". Die Eintragung ins Vereinsregister wird beantragt.
  2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Köln. Die Geschäftsadresse lautet Aachener Straße 1053-1055, 50858 Köln.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Produktionswirtschaft. Die Förderung geschieht unter anderem durch die Verleihung eines Förderpreises, der hervorragende Leistungen für wissenschaftliche Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Produktionswirtschaft honorieren soll. Für die Vergabe dieses Preises werden vom Vorstand nähere Bestimmungen erlassen.
    Der Verein ist aber auch berechtigt, jedwede wissenschaftliche Forschungsvorhaben im Bereich der Produktionswissenschaft durch finanzielle Zuwendungen zu unterstützen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der jederzeit an den Vorstand gerichtet werden kann und die Zustimmung des Vorstands zu diesem Antrag.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
  4. Die Rechte aus der Mitgliedschaft treten erst in Kraft, wenn der fällige Beitrag bezahlt ist. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte. Die Mitglieder sind verpflichtet, den gewählten Organen jede mögliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewähren und die in der Satzung festgelegten Vorschriften des Vereins zu befolgen sowie die Beschlüsse auszuführen, die in Übereinstimmung mit dieser Satzung gefällt werden.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge rechtzeitig bis zum 31.03. eines jeden Jahres auf das Konto des Vereins zu überweisen oder per Lastschriftverfahren zu entrichten.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch

    1. Austritt
    2. Tod
    3. Ausschluß
    4. Streichung von der Mitgliederliste
  7. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder wegen des Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen aus dem Verein auszuschließen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Einspruch gegen die Ausschließung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung dieser Versammlung ist endgültig. Bis dahin ruhen seine Rechte.
  9. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

§4

Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben, deren Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Als Mitgliedsbeitrag für das erste Jahr wird ein Betrag von 100,00 DM festgesetzt.

§5

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand

§6

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier Personen. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein.
  2. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gemeinsam durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder nach Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten.
  3. Der Vorstand leitet den Verein, nimmt dessen Angelegenheiten wahr und verwaltet das Vereinsvermögen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Vorstand sich eines geschäftsführenden Vorstands bedienen.
  4. Der Vorstand kann themenbezogene Arbeitsgemeinschaften einrichten.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstandsvorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein.
  7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. In dringenden Fällen ist eine Beschlußfassung im Umlaufverfahren zulässig.
  8. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  9. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson zu bestellen.
  10. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von jedem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§7

  1. Der Vorstand lädt einmal im Geschäftsjahr schriftlich zur Mitgliederversammlung ein. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Die Einladung muß mit einer Frist von mindestens vier Wochen erfolgen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können aus besonderem Anlaß vom Vorstand einberufen werden oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
  3. Anträge von Mitgliedern für die Mitgliederversammlung können nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie dem Vorstand mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich eingereicht werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nachfolgend nicht eine größere Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen gelten dabei als nicht abgegebene Stimmen. Die Abstimmung kann, wenn kein Einspruch erfolgt, durch Handzeichen vorgenommen werden, andernfalls sind Stimmzettel zu verwenden.
  6. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Auf der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung sind regelmäßig Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung:

    1. Jahresabschluß
    2. Jahresbericht des Vorstandes
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
  8. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen zu ihrer Annahme einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Bei der Einladung ist anzugeben, welcher Paragraph der Satzung geändert werden soll.

§8

Der Vorstand kann, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Zweck des Vereins nachhaltig erfüllen zu können, Rücklagen entsprechend den steuerlichen Vorschriften bilden.

§9

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten dabei als nicht abgegebene Stimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Universität zu Köln, zwecks Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.

Köln, den 20. November 1999

Änderungen/Hinweise:

Keine Satzungsänderungen.

Gemäß § 4 hat die Mitgliederversammlung am 16.03.2003 den Mindestjahresbeitrag auf 60 Euro festgelegt.